SATZUNG
DES VEREINS
RADSPORTFREUNDE DONNERSBERG 1983 e.V.
1.
Name, Sitz, Zweck
1.1. Der am 26.11.1983 gegründete Verein der Radsportfreunde
Donnersberg in
Rockenhausen führt den Namen Radsportfreunde Donnersberg e.V.
und hat seinen
Sitz in Rockenhausen.
1.2. Der RSF-Donnersberg dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der GemVo vom 24.12.1953, insbesondere durch die Pflege und
Förderung des Amateurradsportes.
1.3. Der RSF-Donnersberg ist frei von politischen, rassistischen und
religiösen
Tendenzen.
1.4. Die Abteilungsämter sind Ehrenämter.
1.5. Etwaige Überschüsse, die der RSF-Donnersberg aus seinen
Veranstaltungen
erziehlt, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
1.6. der RSF-Donnersberg ist beim Amtsgericht Kaiserslautern unter
der Nummer
1397
.. in das Vereinsregister eingetragen.
2. Verbandszugehörigkeit
2.1. Der RSF-Donnersberg ist Mitglied im Pfälzischen Radfahrerbund
e.V. der dem
Bund Deutscher Radfahrer e.V., Frankfurt am Main, als Dachverband
angehört,
sowie des Sportbundes Pfalz und ist den Satzungen dieser Verbände
unterworfen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des RSF-Donnersberg kann jede natürliche Person
werden.
3.2. Der Antrag auf Annahme als Mitglied ist unter Angabe von Name,
Vorname,
(Geburtsname) und Anschrift schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
3.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Wird ein
Antrag abgelehnt, ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe
bekannt zu geben.
3.4. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung.
3.5. Die Mitglieder ders RSF-Donnersberg werden wie folgt geführt:
a. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendliche
b. über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder.
3.6. Alle Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
sein.
3.7. Personen, die sich um die Sache des Radsports oder um den RSF-Donnersberg
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden
von der Mitglieder-
versammlung unter Zustimmung der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte
und
Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten,
die sich aus der Satzung
und der Zweckbestimmung des RSF-Donnersberg ergeben, insbesondere
das aktive
und passive Wahlrecht.
4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu Fördern
sowie Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
5. Beiträge
5.1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages setzt
die Mitgliederversammlung fest. Im Gründungsjahr beträgt
der Beitrag für:
a. Ordentliche Mitglieder DM 60 .-
b. Jugendliche, Schüler, und Studenten DM 42 .-
c. Familien einschließlich aller Kinder bis 18 Jahre DM 90 .-
d. Rentner DM 12 .-
6.
Verlust der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß
aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den RSF-Donnersberg
zu richten
6.2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
Frist von
sechs Wochen zulässig.
6.3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus dem Verein
ausgeschlossen
werden:
a. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtung
von Anordnungen der Abteilung.
b. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder
unsportlichen Verhaltens.
c. Bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung und wegen unehrenhafter
Handlungen.
6.4. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Betroffenen
per Einschreiben zuzustellen.
7. Stimmrecht und Wählbarkeit
7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
7.2. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
7.3. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle aktiven Mitglieder
des RSF-Donnersberg
bis 18. Jahre Stimmrecht.
8. Abteilungsorgane
8.1. Organe der RSF-Donnersberg sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
9. Mitgliederversammlung
9.1. Oberstes Organ der RSF-Donnersberg ist die Mitgliederversammlung.
9.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet jährlich
einmal nach Schluß des Kalenderjahres im Januar oder Februar
statt.
9.3. Die Einberufung der zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Dem Versammlungstermin muß eine Frist
von mindestens
sieben Tagen liegen.
9.4. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a.
Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
c. Sportbericht
d. Entlastung der Vorstandschaft
e. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f. Anträge ordentlicher Mitglieder
g. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
9.5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
9.6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
9.7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ei Drittel
der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
10.
Vorstand
10.1. Der 1. und 2. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
10.2 Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern:
10.3
1. Vorstand (erster Vorsitzender)
2. Vorstand (zweiter Vorsitzender)
10.4 Der RSF-Donnersberg wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten vom 1. und 2.
Vorstand der RSF-Donnersberg nach den Regeln und der Satzung dieses
Vereins.
10.4. Dem 1. und 2. Vorstand obliegt die Führung des Vereins.
11. Ausschüsse
11.1. Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben
erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer Zusammensetzung
von der Mitgliederversammlung
zu wählen sind.
11.2. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig,
unterstehen jedoch
der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
11.3. Die Ausschussmitglieder wählen ihren Leiter aus den eigenen
reihen.
11.4. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
durch den zu-
ständigen Leiter einberufen. Der Vorstand ist von geplanten Ausschusssitzungen
zu
verständigen.
12. Protokollierung
12.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils
Protokoll anzufertigen,
daß vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
13. Kassenprüfung
13.1 Die Kasse des Vereins wir in jedem Jahr eine Woche vor der
Mitgliederversammlung
durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
geprüft.
Die Kassenprüfer dürfen mit dem Vorstand weder verwand noch
verschwägert noch
identisch sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäß geführter
Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes. Wiederwahl der Kassenprüfer
ist zulässig.
14. Haftpflicht
14.1. Der Verein RSF-Donnersberg haftet den Mitgliedern gegenüber
nicht für die aus dem
Sportbetrieb entstandenen Gefahren und Sachverluste. Ebenso wird jede
Regresspflicht abgelehnt.
15. Auflösung de RSF-Donnersberg
15.1 Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben herab, oder ist der Verein
RSF-Donnersberg
außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die
Mitglieder die Auflösung
beschließen.
15.2. Die Auflösung kann nur in eine außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
15.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens
die hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen, stimm-
berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
15.4. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen, Sportgeräte
und Kassenbestände
fallen dem Sportamt der Stadt Rockenhausen mit der Maßgabe zu,
daß dieses
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes
verwendet werden darf.
16. Schlussbestimmung
16.1. Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert
werden.
16.2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der
Radsportfreunde Donnersberg 1983 e.V. am 26.11.1983 beschlossen.
Die
Gründungsmitglieder:
1.
Vorstand: Robert Nagel jun., An den Eichen 26, 6760 Rockenhausen
2. Vorstand: Herbert Stadler, Neugasse 50, 6752 Winnweiler
Kassenwart: Klaus Kobelt, Kreuznacher Str. 28, 6760 Rockenhausen
Kassenprüfer: Dieter Gabelmann, Wiesenstr. 11, 6760 Rockenhausen
Kassenprüfer: Helmut Grimm, Rosenstr. 33, 6751 Heiligenmoschel